217.1
UG
CH-SG
Art. 47 Universitätsgesetz (UG) - Personalreglement
VI. Personal
Art. 47 UG · Personalreglement
1. Das Personalreglement enthält besondere personalrechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Universität Rechnung getragen wird.
2. Es regelt insbesondere die Besoldung des akademisch-wissenschaftlichen Personals, die Zusammensetzung der Ombudsstelle und der Meldestelle für Missstände sowie das Schlichtungsverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten.
3. Das Personalreglement und allfällige vom Personalrecht des Kantons abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen der Universität bedürfen der Genehmigung der Regierung.