217.1
UG
CH-SG
Art. 46 Universitätsgesetz (UG) - Personalrecht
VI. Personal
Art. 46 UG · Personalrecht
1. Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons, soweit dieser Erlass keine besonderen Bestimmungen enthält oder die Universität keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.