Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 46 Universitätsgesetz (UG) - Personalrecht

VI. Personal
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Art. 46 UG · Personalrecht

1. Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons, soweit dieser Erlass keine besonderen Bestimmungen enthält oder die Universität keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.

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