Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 45 Universitätsgesetz (UG) - Personalpolitik

VI. Personal
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Art. 45 UG · Personalpolitik

1. Die Universität bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik.

2. Sie achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt auf deren Gesundheit Rücksicht.

3. Der Universitätsrat erlässt ein Leitbild über die Personalpolitik und schafft die notwendigen Voraussetzungen für dessen Umsetzung.

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