Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 44 Universitätsgesetz (UG) - Organisation

V. Angehörige der Universität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 UG · Organisation

1. Die beiden Gruppierungen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses und die Gruppierung nach Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses sind jeweils als öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit organisiert. Die Organisation der Teilkörperschaften richtet sich nach dem Universitätsstatut und den Statuten, die sie sich selber geben.

2. Die Teilkörperschaften erfüllen für ihre Mitglieder Aufgaben der Selbstverwaltung und vertreten deren gemeinsame Interessen.

3. Sie können in den Statuten Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorsehen. Auf Antrag der Teilkörperschaft kann der Universitätsrat festlegen, dass die Mitgliederbeiträge als Gebühren erhoben werden.

4. Die Organe der Teilkörperschaften enthalten sich ausserhalb ihres Aufgabenbereichs der politischen Betätigung.

← Art. 43 UG Universitätsgesetz (UG) - Trägerschaft und Stellung Art. 45 UG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →