Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 43 Universitätsgesetz (UG) - Mitwirkung

V. Angehörige der Universität
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Art. 43 UG · Mitwirkung

1. Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b, c und d dieses Erlasses bilden je eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.

2. Die Angehörigen nach Art. 42 Abs. 1 Bst. e und f dieses Erlasses bilden zusammen eine Gruppierung zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung.

3. Die Vertretung der Gruppierungen in den akademischen Organen der Universität richtet sich nach Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Art. 30 dieses Erlasses sowie nach dem Universitätsstatut.

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