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217.1 UG CH-SG

Art. 42 Universitätsgesetz (UG) - Allgemein

V. Angehörige der Universität
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Art. 42 UG · Allgemein

1. Angehörige der Universität sind

a) die Mitglieder des Universitätsrates;

b) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren;

c) die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, ständige Dozierende, Postdoktorierende und Lehrbeauftragte);

d) die Studierenden und Doktorierenden;

e) das akademisch-wissenschaftliche Personal, soweit es nicht bereits von Bst. b, c oder d dieser Bestimmung erfasst ist;

f) das administrativ-technische Personal;

g) weitere Personen nach Massgabe des Universitätsstatuts.

2. Sie haben das Recht, über die Tätigkeit der Universität und ihrer Organe informiert zu werden.

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