217.1
UG
CH-SG
Art. 42 Universitätsgesetz (UG) - Allgemein
V. Angehörige der Universität
Art. 42 UG · Allgemein
1. Angehörige der Universität sind
a) die Mitglieder des Universitätsrates;
b) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren;
c) die Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, ständige Dozierende, Postdoktorierende und Lehrbeauftragte);
d) die Studierenden und Doktorierenden;
e) das akademisch-wissenschaftliche Personal, soweit es nicht bereits von Bst. b, c oder d dieser Bestimmung erfasst ist;
f) das administrativ-technische Personal;
g) weitere Personen nach Massgabe des Universitätsstatuts.
2. Sie haben das Recht, über die Tätigkeit der Universität und ihrer Organe informiert zu werden.