217.1
UG
CH-SG
Art. 41 Universitätsgesetz (UG) - Weiterbildungskommission
IV. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben sowie Weiterbildungskommission
Art. 41 UG · Weiterbildungskommission
1. Die Weiterbildungskommission regelt und koordiniert die Weiterbildungsprogramme der Universität im Rahmen der Grundsätze der Weiterbildung und der Weiterbildungsstrategie.
2. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Weiterbildungskommission richten sich nach dem Universitätsstatut.