Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 41 Universitätsgesetz (UG) - Weiterbildungskommission

IV. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben sowie Weiterbildungskommission
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Art. 41 UG · Weiterbildungskommission

1. Die Weiterbildungskommission regelt und koordiniert die Weiterbildungsprogramme der Universität im Rahmen der Grundsätze der Weiterbildung und der Weiterbildungsstrategie.

2. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Weiterbildungskommission richten sich nach dem Universitätsstatut.

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