Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 4 Universitätsgesetz (UG) - Zusammenarbeit a) allgemein

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 UG · Zusammenarbeit a) allgemein

1. Die Universität pflegt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen und Organisationen. Sie kann zu diesem Zweck privat- oder öffentlichrechtliche Vereinbarungen abschliessen und Niederlassungen im Ausland gründen.

2. Sie beteiligt sich an der Koordination im Hochschulraum Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.

3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

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