217.1
UG
CH-SG
Art. 4 Universitätsgesetz (UG) - Zusammenarbeit a) allgemein
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 UG · Zusammenarbeit a) allgemein
1. Die Universität pflegt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen und Organisationen. Sie kann zu diesem Zweck privat- oder öffentlichrechtliche Vereinbarungen abschliessen und Niederlassungen im Ausland gründen.
2. Sie beteiligt sich an der Koordination im Hochschulraum Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.
3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.