217.1
UG
CH-SG
Art. 38 Universitätsgesetz (UG) - School of Medicine
IV. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben sowie Weiterbildungskommission
Art. 38 UG · School of Medicine
1. Die Universität führt für die Ausbildung in Humanmedizin im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen die School of Medicine (Med-HSG). Sie hat die Stellung eines wissenschaftlichen Instituts mit besonderem Auftrag.
2. Organisation und Aufgaben der School of Medicine richten sich im Rahmen der Vorgaben des Universitätsstatuts nach deren Satzung.
3. In fachlichen Angelegenheiten stehen der School of Medicine die Rechte und Pflichten einer Abteilung der Universität zu.