217.1
UG
CH-SG
Art. 36 Universitätsgesetz (UG) - Zuständigkeit und Aufgaben
III. Universitätsorgane - 9. Revisionsstelle
Art. 36 UG · Zuständigkeit und Aufgaben
1. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Universität, erstattet dem Universitätsrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2. Ist die kantonale Finanzkontrolle Revisionsstelle, erfüllt sie besondere Aufträge in sachgemässer Anwendung von Art. 42k des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994.