217.1
UG
CH-SG
Art. 34 Universitätsgesetz (UG) - Vorstand
III. Universitätsorgane - 7. Abteilungen
Art. 34 UG · Vorstand
1. Die Abteilungsversammlung wählt aus der Mitte der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren eine Vorsteherin oder einen Vorsteher (Dean) sowie eine oder mehrere Stellvertretungen. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Senats.