Art. 33 Universitätsgesetz (UG) - Bestand und Aufgaben
Art. 33 UG · Bestand und Aufgaben
1. Der Bestand der Abteilungen und die Zusammensetzung ihrer Organe richten sich nach dem Universitätsstatut.
2. Die Abteilungen
a) erfüllen einen vom Universitätsrat genehmigten Grundauftrag in Lehre und Forschung in ihrem Fachbereich;
b) erfüllen weitere ihnen durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragene Aufgaben;
c) organisieren die Studienprogramme in ihrem Fachbereich;
d) wirken mit bei der mittelfristigen Aufgaben-, Personal- und Finanzplanung der Universität;
e) erlassen fachspezifische Ausführungsbestimmungen, soweit dies in gesamtuniversitären Erlassen vorgesehen ist;
f) erteilen Lehraufträge in der Grundbildung;
g) stellen dem Senat und dem Senatsausschuss Antrag in Abteilungsangelegenheiten;
h) verantworten die Qualitätssicherung und -entwicklung in ihren Fachbereichen.