Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 32 Universitätsgesetz (UG) - Stellung

III. Universitätsorgane - 7. Abteilungen
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Art. 32 UG · Stellung

1. Abteilungen (Schools) sind selbständige Einheiten der Universität ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

2. Sie organisieren sich im Rahmen der Vorgaben von Gesetz und Universitätsstatut selbst.

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