Art. 31 Universitätsgesetz (UG) - Aufgaben
Art. 31 UG · Aufgaben
1. Die erweiterte Universitätsleitung
a) unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Vorbereitung von Geschäften von gesamtuniversitärer Bedeutung;
b) erlässt die gesamtuniversitären Ausführungsbestimmungen zur Lehre;
c) genehmigt
1. die von den Abteilungen erteilten Lehraufträge;
2. die fachspezifischen Ausführungsbestimmungen der Abteilungen;
d) stellt Antrag auf Verleihung des Grads einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors und des Titels einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators;
e) verteilt die Quote der ausländischen Studierenden auf die einzelnen Programme;
f) entscheidet über die Entziehung akademischer Grade und Titel unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Universitätsrates;
g) berät Geschäfte von gesamtuniversitärer Bedeutung zuhanden des Senats und des Senatsausschusses vor;
h) erfüllt weitere ihr durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragene Aufgaben.
2. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.