Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 31 Universitätsgesetz (UG) - Aufgaben

III. Universitätsorgane - 6. Erweiterte Universitätsleitung
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Art. 31 UG · Aufgaben

1. Die erweiterte Universitätsleitung

a) unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Vorbereitung von Geschäften von gesamtuniversitärer Bedeutung;

b) erlässt die gesamtuniversitären Ausführungsbestimmungen zur Lehre;

c) genehmigt

1. die von den Abteilungen erteilten Lehraufträge;

2. die fachspezifischen Ausführungsbestimmungen der Abteilungen;

d) stellt Antrag auf Verleihung des Grads einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors und des Titels einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators;

e) verteilt die Quote der ausländischen Studierenden auf die einzelnen Programme;

f) entscheidet über die Entziehung akademischer Grade und Titel unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Universitätsrates;

g) berät Geschäfte von gesamtuniversitärer Bedeutung zuhanden des Senats und des Senatsausschusses vor;

h) erfüllt weitere ihr durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragene Aufgaben.

2. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

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