217.1
UG
CH-SG
Art. 30 Universitätsgesetz (UG) - Zusammensetzung
III. Universitätsorgane - 6. Erweiterte Universitätsleitung
Art. 30 UG · Zusammensetzung
1. Der erweiterten Universitätsleitung gehören an
a) die Mitglieder des Rektorates;
b) die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen, der School of Medicine und der Executive School;
c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.