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217.1 UG CH-SG

Art. 30 Universitätsgesetz (UG) - Zusammensetzung

III. Universitätsorgane - 6. Erweiterte Universitätsleitung
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Art. 30 UG · Zusammensetzung

1. Der erweiterten Universitätsleitung gehören an

a) die Mitglieder des Rektorates;

b) die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen, der School of Medicine und der Executive School;

c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

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