Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 3 Universitätsgesetz (UG) - Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 UG · Aufgaben

1. Die Universität lehrt und forscht

a) in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaften, Informatik sowie in ergänzenden Wissenschaften;

b) in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanmedizin.

2. Sie bleibt ihren Absolventinnen und Absolventen lebenslang verbunden.

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