217.1
UG
CH-SG
Art. 3 Universitätsgesetz (UG) - Aufgaben
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 UG · Aufgaben
1. Die Universität lehrt und forscht
a) in Wirtschafts-, Rechts-, Sozial-, Kultur- und Politikwissenschaften, Informatik sowie in ergänzenden Wissenschaften;
b) in Kooperation mit anderen Hochschulen in Humanmedizin.
2. Sie bleibt ihren Absolventinnen und Absolventen lebenslang verbunden.