Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 29 Universitätsgesetz (UG) - Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

III. Universitätsorgane - 5. Rektorin oder Rektor
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 UG · Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

1. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erfüllt die ihr oder ihm durch Universitätsstatut und weitere Erlasse übertragenen Aufgaben.

2. Sie oder er organisiert und leitet die Verwaltung.

← Art. 28 UG Universitätsgesetz (UG) - Trägerschaft und Stellung Art. 30 UG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →