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217.1 UG CH-SG

Art. 28 Universitätsgesetz (UG) - Prorektorinnen und Prorektoren

III. Universitätsorgane - 5. Rektorin oder Rektor
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Art. 28 UG · Prorektorinnen und Prorektoren

1. Als Prorektorin oder Prorektor sind Personen wählbar, die

a) aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft der Universität stammen;

b) aus dem Kreis der ordentlichen oder assoziierten Professorenschaft einer anderen Universität stammen;

c) als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor oder als assoziierte Professorin oder assoziierter Professor berufen werden können.

2. In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Prorektorin oder Prorektor die Wahl als ordentliche oder assoziierte Professorin oder als ordentlicher oder assoziierter Professor verbunden.

3. Der Universitätsrat regelt den Bestand der Prorektorate.

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