Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 27 Universitätsgesetz (UG) - Rektorat

III. Universitätsorgane - 5. Rektorin oder Rektor
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Art. 27 UG · Rektorat

1. Dem Rektorat gehören an

a) die Rektorin oder der Rektor;

b) die Prorektorinnen und Prorektoren;

c) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor;

d) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;

e) die Studiensekretärin oder der Studiensekretär.

2. Das Rektorat unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

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