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217.1 UG CH-SG

Art. 26 Universitätsgesetz (UG) - Aufgaben

III. Universitätsorgane - 5. Rektorin oder Rektor
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Art. 26 UG · Aufgaben

1. Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität.

2. Sie oder er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Vorsitz in Senat, Senatsausschuss, Rektorat und erweiterter Universitätsleitung;

b) Vertretung der Universität nach aussen;

c) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem akademisch-wissenschaftlichen Personal unter Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit;

d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber dem administrativ-technischen Personal;

e) Aufsicht über die Universitätsverwaltung;

f) Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt zur Ausübung der Aufsicht über die geeigneten Instrumente und trifft die notwendigen Massnahmen;

g) Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Senats und des Senatsausschusses;

h) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses;

i) gesamtuniversitäre Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind;

j) weitere Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.

3. Sie oder er kann den Mitgliedern des Rektorates Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

4. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung für das Rektorat.

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