217.1
UG
CH-SG
Art. 25 Universitätsgesetz (UG) - Wahl
III. Universitätsorgane - 5. Rektorin oder Rektor
Art. 25 UG · Wahl
1. Als Rektorin oder Rektor sind Personen wählbar, die
a) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft der Universität stammen;
b) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft einer anderen Universität stammen;
c) als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor berufen werden können.
2. In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Rektorin oder Rektor die Wahl als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor verbunden.