Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 25 Universitätsgesetz (UG) - Wahl

III. Universitätsorgane - 5. Rektorin oder Rektor
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Art. 25 UG · Wahl

1. Als Rektorin oder Rektor sind Personen wählbar, die

a) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft der Universität stammen;

b) aus dem Kreis der ordentlichen Professorenschaft einer anderen Universität stammen;

c) als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor berufen werden können.

2. In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung ist mit der Wahl als Rektorin oder Rektor die Wahl als ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor verbunden.

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