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217.1 UG CH-SG

Art. 24 Universitätsgesetz (UG) - Aufgaben

III. Universitätsorgane - 4. Senatsausschuss
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Art. 24 UG · Aufgaben

1. Der Senatsausschuss

a) erlässt die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung, soweit dafür kein anderes Organ zuständig ist;

b) stellt dem Universitätsrat Antrag zu Wahlgeschäften, soweit dies in Art. 20 Abs. 2 Bst. g dieses Erlasses vorgesehen ist;

c) beantragt dem Universitätsrat auf Vorschlag der Weiterbildungskommission die Grundsätze der Weiterbildung;

d) beschliesst die Satzungen der Institute;

e) wählt die Leiterinnen und Leiter der Institute;

f) wählt die übrigen Dozierenden;

g) verleiht auf Antrag der erweiterten Universitätsleitung den Grad einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors und den Grad einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators;

h) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.

2. Er kann dem Senat wichtige Geschäfte zur Stellungnahme unterbreiten.

3. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

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