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217.1 UG CH-SG

Art. 23 Universitätsgesetz (UG) - Zusammensetzung

III. Universitätsorgane - 4. Senatsausschuss
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Art. 23 UG · Zusammensetzung

1. Der Senatsausschuss besteht aus 32 Mitgliedern. Ihm gehören an

a) 19 von den Abteilungen gewählte Vertretungen der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren. Die Zahl der Sitze je Abteilung bemisst sich proportional zur Anzahl der ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren je Abteilung. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen gehören von Amtes wegen der entsprechenden Vertretung an;

b) sechs Vertretungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;

c) sechs Vertretungen der Studierenden und Doktorierenden;

d) eine Vertretung des akademisch-wissenschaftlichen und des administrativ-technischen Personals.

2. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz im Senatsausschuss und hat Stimmrecht.

3. Die Prorektorinnen und Prorektoren sowie weitere Personen gemäss Universitätsstatut oder Beschluss des Senatsausschusses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

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