Art. 22 Universitätsgesetz (UG) - Aufgaben
Art. 22 UG · Aufgaben
1. Der Senat stellt dem Universitätsrat Antrag für
a) die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren. Er kann deren Amtsenthebung beantragen;
b) den Erlass des Universitätsstatuts;
c) den Erlass des Personalreglements;
d) weitere Erlasse von gesamtuniversitärer Bedeutung nach Massgabe des Universitätsstatuts.
2. Der Senat
a) genehmigt die Wahl der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und von deren Stellvertretungen;
b) beantragt dem Universitätsrat die Schaffung und die Aufhebung von Studiengängen;
c) beschliesst grössere organisatorische Vorhaben von gesamtuniversitärer Bedeutung im Bereich von Forschung und Lehre nach Massgabe des Universitätsstatuts;
d) legt nach Massgabe des Verfahrens gemäss Universitätsstatut die Anzahl Sitze der Gruppierungen sowie deren Wahlturnus im Senat fest;
e) legt die Anzahl Sitze je Abteilung für die Vertretungen der ordentlichen oder assoziierten Professorinnen und Professoren im Senatsausschuss nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses fest;
f) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3. Er kann zu Angelegenheiten von gesamtuniversitärer Bedeutung universitätsintern Stellungnahmen abgeben.
4. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.