Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 21 Universitätsgesetz (UG) - Zusammensetzung

III. Universitätsorgane - 3. Senat
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Art. 21 UG · Zusammensetzung

1. Der Senat ist das oberste akademische Organ der Universität, soweit gemäss diesem Erlass oder dem Universitätsstatut die Zuständigkeit nicht beim Senatsausschuss liegt.

2. Dem Senat gehören an

a) die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren;

b) Vertretungen der Gruppierungen der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, der Studierenden und Doktorierenden sowie des akademisch-wissenschaftlichen und administrativ-technischen Personals. Zusammen stehen diesen Gruppierungen 40 Prozent der Sitze des Senats zu, wobei von der Gesamtzahl dieser Sitze 45 Prozent den Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden, 45 Prozent den Studierenden und Doktorierenden und 10 Prozent dem akademisch-wissenschaftlichen sowie administrativ-technischen Personal zugeordnet sind.

3. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz. Sie oder er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4. Weitere Personen können gemäss Universitätsstatut oder Beschluss des Senats mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.

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