Art. 20 Universitätsgesetz (UG) - Stellung und Aufgaben
Art. 20 UG · Stellung und Aufgaben
1. Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
2. Der Universitätsrat
a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags;
b) gewährleistet die Qualitätssicherung;
c) beantragt den Leistungsauftrag und erarbeitet den Antrag auf Gewährung des Staatsbeitrags;
d) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
e) beschliesst den Entwicklungs- und Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
f) beaufsichtigt den Senat, den Senatsausschuss, die Rektorin oder den Rektor und die erweiterte Universitätsleitung sowie mittelbar die anderen Universitätsorgane;
g) wählt
1. auf Antrag des Senats die Rektorin oder den Rektor. Der Universitätsrat regelt das Verfahren zur Wahl der Rektorin oder des Rektors;
2. auf Antrag des Senats die Prorektorinnen und Prorektoren;
3. auf Antrag des Senatsausschusses die ordentlichen sowie assoziierten Professorinnen und Professoren;
4. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Disziplinarkommission;
5. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Ombudsstelle und der Meldestelle für Missstände;
6. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Kommission für Nebenbeschäftigungen;
7. auf Antrag des Senatsausschusses die Mitglieder der Weiterbildungskommission;
8. die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor;
9. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
10. die Mitglieder der Rekurskommission;
11. die Mitglieder der Schlichtungsstelle in Personalsachen;
h) enthebt Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dieses Absatzes ihres Amtes;
i) spricht gegen Personen nach Bst. g Ziff. 1, 2, 3, 8 und 9 dieses Absatzes personalrechtliche Massnahmen aus, soweit sie bei der Universität angestellt sind;
j) erlässt
1. das Universitätsstatut;
2. das Personalreglement;
3. Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl;
4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Gebührenordnung, einschliesslich Gebühren für Studierende;
5. auf Antrag des Senatsausschusses die Grundsätze der Weiterbildung;
6. weitere Erlasse, für die kein anderes Organ zuständig ist;
k) beschliesst auf Antrag des Senats die Schaffung und die Aufhebung von Studiengängen;
l) genehmigt
1. die grundlegenden Vorschriften über Lehre und Forschung;
2. die Geschäftsordnung des Senats und des Senatsausschusses, der erweiterten Universitätsleitung und des Rektorates;
3. die Satzungen der Institute;
4. die Wahl von Institutsleiterinnen und -leitern;
5. Kooperationsvereinbarungen nach Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses;
6. die Weiterbildungsstrategie;
m) setzt eine interne Revisionsstelle ein und legt deren Rechte und Pflichten fest;
n) wählt die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982;
o) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut oder anderen Erlassen übertragen werden.
3. Entscheidet der Universitätsrat in wichtigen Sachgeschäften ohne entsprechenden Antrag, holt er vorgängig die Stellungnahme der Rektorin oder des Rektors ein.
4. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.