Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 2 Universitätsgesetz (UG) - Zweck und Auftrag

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 UG · Zweck und Auftrag

1. Die Universität St.Gallen ist eine regional verankerte sowie interdisziplinär, integrativ und international ausgerichtete Wirtschaftsuniversität. Sie vermittelt wissenschaftliche Bildung, betreibt Lehre und Forschung und erbringt in diesem Zusammenhang Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit und Dritter.

2. Sie fördert das lebenslange Lernen und betreibt Weiterbildung.

3. Sie setzt sich im Bewusstsein der geschichtlichen Entwicklung mit gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat sowie der internationalen Zusammenarbeit auseinander. Sie fördert das Verantwortungsbewusstsein der Universitätsangehörigen gegenüber Mensch und Umwelt. Sie bereitet die Studierenden darauf vor, in Beruf und Öffentlichkeit nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen und nachhaltigen Grundsätzen zu handeln.

4. Sie setzt sich für die Chancengerechtigkeit und die Beseitigung von Diskriminierungen ein.

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