217.1
UG
CH-SG
Art. 19 Universitätsgesetz (UG) - Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung
III. Universitätsorgane - 2. Universitätsrat
Art. 19 UG · Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung
1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004.
2. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.