Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 18 Universitätsgesetz (UG) - Zusammensetzung

III. Universitätsorgane - 2. Universitätsrat
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Art. 18 UG · Zusammensetzung

1. Der Universitätsrat besteht aus

a) zehn Mitgliedern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Mitglieder anderer Organe der Universität sind nicht wählbar;

b) einem Mitglied der Regierung.

2. Das Mitglied der Regierung ist nicht Präsidentin oder Präsident des Universitätsrates. Im Übrigen konstituiert sich der Universitätsrat selbst.

3. Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen des Universitätsrates mit beratender Stimme teil.

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