Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 16 Universitätsgesetz (UG) - Regierung a) Aufgaben

II. Kantonale Behörden
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Art. 16 UG · Regierung a) Aufgaben

1. Die Regierung beaufsichtigt die Universität.

2. Die Regierung

a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Universitätsrates und legt deren Entschädigung fest;

b) kann Mitglieder des Universitätsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;

c) genehmigt die Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors;

d) erlässt eine Eigentümerstrategie;

e) erteilt den Leistungsauftrag;

f) beantragt den Staatsbeitrag;

g) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;

h) erlässt Vorschriften über

1. Rechnungslegung und -konsolidierung;

2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;

3. Berichterstattung;

i) genehmigt

1. das Universitätsstatut;

2. das Personalreglement der Universität;

3. die Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl nach Art. 51 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses;

4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Festsetzung der Gebühren für Studierende;

5. die Vorschriften über Beteiligungen der Universität;

6. den Eigentumserwerb der Universität an Immobilien nach Art. 70 dieses Erlasses;

j) wählt die Revisionsstelle.

3. Regierung und zuständiges Departement erhalten von der Universität alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.

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