Art. 16 Universitätsgesetz (UG) - Regierung a) Aufgaben
Art. 16 UG · Regierung a) Aufgaben
1. Die Regierung beaufsichtigt die Universität.
2. Die Regierung
a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Universitätsrates und legt deren Entschädigung fest;
b) kann Mitglieder des Universitätsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;
c) genehmigt die Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors;
d) erlässt eine Eigentümerstrategie;
e) erteilt den Leistungsauftrag;
f) beantragt den Staatsbeitrag;
g) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags;
h) erlässt Vorschriften über
1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung;
i) genehmigt
1. das Universitätsstatut;
2. das Personalreglement der Universität;
3. die Vorschriften über die Beschränkung der Studierendenzahl nach Art. 51 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses;
4. im Rahmen von Art. 63 dieses Erlasses die Festsetzung der Gebühren für Studierende;
5. die Vorschriften über Beteiligungen der Universität;
6. den Eigentumserwerb der Universität an Immobilien nach Art. 70 dieses Erlasses;
j) wählt die Revisionsstelle.
3. Regierung und zuständiges Departement erhalten von der Universität alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.