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217.1 UG CH-SG

Art. 13 Universitätsgesetz (UG) - b) Datenbekanntgabe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 UG · b) Datenbekanntgabe

1. Die Universität kann Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten im Abrufverfahren bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 erfüllt sind.

2. Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis im Einzelfall in- und ausländischen Institutionen Auskunft erteilen über

a) die Verletzung oder den begründeten Verdacht einer Verletzung dieser Regeln durch ihre Lehrenden und Forschenden;

b) Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen Verletzungen solcher Regeln.

3. Sie kann nahestehenden Organisationen, insbesondere der Ehemaligenorganisation und der HSG-Stiftung, diejenigen Daten von Personen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b, c und e dieses Erlasses bekanntgeben, die für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich sind.

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