Art. 12 Universitätsgesetz (UG) - Datenschutz und Datensicherheit a) Grundsatz
Art. 12 UG · Datenschutz und Datensicherheit a) Grundsatz
1. Die Universität bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen und geeigneten Personendaten, besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Sinn des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 insbesondere von
a) Bewerberinnen und Bewerbern für die Zulassung zur Universität;
b) immatrikulierten Studierenden sowie den im Rahmen von kooperativ geführten Studiengängen an anderen Hochschulen immatrikulierten Studierenden;
c) weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen;
d) Mitarbeitenden und Personen in einem Auftragsverhältnis;
e) ehemaligen Studierenden und weiteren Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen.
2. Das Universitätsstatut regelt den Umgang mit Daten an der Universität.