217.1
UG
CH-SG
Art. 11 Universitätsgesetz (UG) - Universitätsstatut
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 UG · Universitätsstatut
1. Das Universitätsstatut regelt im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses insbesondere
a) die Organisation der Universität;
b) die Aufgaben der Universitätsorgane;
c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;
d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Universität;
e) das Disziplinarrecht;
f) das geistige Eigentum der Universitätsangehörigen;
g) die Unterrichtssprache.
2. Es geht anderen Erlassen der Universität vor.