Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 11 Universitätsgesetz (UG) - Universitätsstatut

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 UG · Universitätsstatut

1. Das Universitätsstatut regelt im Rahmen der Vorgaben dieses Erlasses insbesondere

a) die Organisation der Universität;

b) die Aufgaben der Universitätsorgane;

c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;

d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Universität;

e) das Disziplinarrecht;

f) das geistige Eigentum der Universitätsangehörigen;

g) die Unterrichtssprache.

2. Es geht anderen Erlassen der Universität vor.

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