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217.1 UG CH-SG

Art. 10 Universitätsgesetz (UG) - Titel und Titelschutz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 UG · Titel und Titelschutz

1. Die Universität kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors sowie andere akademische Grade, Diplome und Zertifikate verleihen.

2. Wer die Studienangebote an der Universität erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.

3. Der Titelschutz richtet sich nach dem Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz vom 14. November 2023.

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