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216.15 CH-SG

Art. 71 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Ergänzende Vorschriften

V. Disziplinarrecht
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Art. 71 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Ergänzende Vorschriften

1. Verwirkung und Verjährung richten sich nach Art. 8 bis 10 des Disziplinargesetzes.

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