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216.15 CH-SG

Art. 70 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme

V. Disziplinarrecht
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Art. 70 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Einstellung, Fortsetzung und Wiederaufnahme

1. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn die davon Betroffenen nicht mehr Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sind oder sich nicht mehr um die Zulassung zur Hochschule bewerben.

2. Das Verfahren wird fortgesetzt und endet mit einem Feststellungsentscheid, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen dies erfordern.

3. Das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen innerhalb von zwei Jahren mit der Hochschule wieder in Beziehung treten.

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