216.15
CH-SG
Art. 7 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Wissenschaftlicher Beirat
I. Organisation
Art. 7 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Wissenschaftlicher Beirat
1. Der Hochschulrat wählt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors einen wissenschaftlichen Beirat aus wenigstens vier sachverständigen Persönlichkeiten.
2. Die Rektorin oder der Rektor präsidiert den Beirat.
3. Der Beirat berät die Hochschule aus wissenschaftlicher Perspektive in Fragen der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung, der Weiterbildung und der Dienstleistungen sowie bei der strategischen Planung.