216.15
CH-SG
Art. 69 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Disziplinarverfahren
V. Disziplinarrecht
Art. 69 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Disziplinarverfahren
1. Die Disziplinarkommission eröffnet auf Antrag der Rektorin oder des Rektors oder des Rektorats das Disziplinarverfahren und spricht Disziplinarmassnahmen aus.
2. Sie kann auf eine Disziplinaruntersuchung verzichten, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme ein Verweis in Frage kommt.