216.15
CH-SG
Art. 68 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Disziplinarmassnahmen
V. Disziplinarrecht
Art. 68 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Disziplinarmassnahmen
1. Disziplinarmassnahmen sind
a) mündlicher Verweis;
b) schriftlicher Verweis;
c) Wegweisung aus einer Prüfung bei Unehrlichkeit;
d) Geldleistung bis Fr. 3000.-;
e) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Hochschule;
f) Ausschluss von Lehrveranstaltungen für das laufende und längstens das folgende Studienjahr;
g) Ausschluss von der Hochschule für längstens drei Jahre.
2. Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.