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216.15 CH-SG

Art. 68 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Disziplinarmassnahmen

V. Disziplinarrecht
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Art. 68 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarmassnahmen sind

a) mündlicher Verweis;

b) schriftlicher Verweis;

c) Wegweisung aus einer Prüfung bei Unehrlichkeit;

d) Geldleistung bis Fr. 3000.-;

e) Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Hochschule;

f) Ausschluss von Lehrveranstaltungen für das laufende und längstens das folgende Studienjahr;

g) Ausschluss von der Hochschule für längstens drei Jahre.

2. Disziplinarmassnahmen können verbunden werden.

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