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216.15 CH-SG

Art. 63 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Finanzen

IV. Organe - F. Organisation der Studierenden
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Art. 63 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Finanzen

1. Die Studentenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben. Für die Mitglieder bestehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.

2. Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studentenschaft der Rektorin oder dem Rektor jährlich Rechenschaft ab.

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