Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.15 CH-SG

Art. 53 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zusammensetzung und Aufgaben

IV. Organe - B. Akademische Organe - 6. Rekurskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zusammensetzung und Aufgaben

1. Der Rekurskommission gehören an

a) Präsidentin oder Präsident;

b)* drei Angehörige der Professorinnen, Professoren oder Dozierenden;

c) eine Angehörige oder ein Angehöriger der Studentenschaft.

2. Die Rekurskommission wird durch den Hochschulrat gewählt. Für jedes Mitglied wird wenigstens je ein Ersatzmitglied bestimmt. Die Rekurskommission entscheidet stets in ordentlicher Besetzung. Sie entscheidet in erster Instanz über Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

← Art. 52 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Stellung Art. 54 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →