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216.15 CH-SG

Art. 44 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Wahl

IV. Organe - B. Akademische Organe - 3. Prorektorinnen und Prorektoren
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Art. 44 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Wahl

1. Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt durch den Hochschulrat. Die Wiederwahl ist möglich.

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