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216.15 CH-SG

Art. 43 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Aufsicht

IV. Organe - B. Akademische Organe - 2. Rektorin oder Rektor
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Art. 43 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Aufsicht

1. Die Rektorin oder der Rektor beaufsichtigt die übrigen Organe, soweit der Hochschulrat diese Aufgabe nicht wahrnimmt.

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