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216.15 CH-SG

Art. 40 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Aufgaben

IV. Organe - B. Akademische Organe - 1. Rektorat
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Art. 40 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Aufgaben

1. Dem Rektorat obliegen insbesondere

a)* Umsetzung des Leistungsauftrags;

b) strategische Planung für die Hochschule;

bbis)* Verabschiedung der Leistungsvereinbarungen mit den Instituten, Zentren und Studiengängen;

bter)* Verabschiedung der Personalstrategie;

bquater)* Wahl von Bereichs-, Fach-, Themen- und Fachstellenleitungen der Institute und Zentren;

bquinquies)* Wahl der Mitarbeitenden mit Führungsfunktion in den Prorektoraten;

bsexies)* Entscheid über die Einführung von neuen CAS- und DAS-Weiterbildungsstudiengängen;

c)* Koordination von Lehrveranstaltungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen;

d)* ...

e)* ...

f)* ...

g) Vorbereitung von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb zuhanden des Hochschulrates und Erlass von weiteren den Studien- und Prüfungsbetrieb betreffenden allgemeinverbindlichen Vorschriften;

h) Erlass von Benützungsvorschriften für Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie des Geländes der Hochschule;

i) Wahl von Angehörigen der Hochschule in Kommissionen ausserhalb der Hochschule;

j)* ...

k) Erarbeitung und periodische Überprüfung der Umsetzung des Leitbilds der Hochschule;

l) Sicherstellung des Qualitätsmanagements;

m)* Stellungnahme zum Leistungsauftrag und zu Budgetanträgen.

2. Die Rektorin oder der Rektor kann dem Rektorat weitere Aufgaben übertragen.

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