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Art. 39 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zusammensetzung, Leitung, Einberufung und Entscheidungsfindung des Rektorats[[1]](#articletitle_text_fn_261585_2_1_c)

IV. Organe - B. Akademische Organe - 1. Rektorat
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Art. 39 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zusammensetzung, Leitung, Einberufung und Entscheidungsfindung des Rektorats[[1]](#articletitle_text_fn_261585_2_1_c)

1. Dem Rektorat gehören an

a) Rektorin oder Rektor;

b) Prorektorinnen und Prorektoren;

c) Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;

d)* eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie der Dozierenden mit Schwerpunkt;

e)* eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Dozierenden Stufe 2, Lehrbeauftragten, Mitarbeitenden Third Space, Specialists, wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie wissenschaftlichen Assistierenden;

f)* eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeitenden der Hochschulverwaltung und Administration;

g)* eine Vertreterin oder ein Vertreter der immatrikulierten Studierenden.

2. Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die eigene Stellvertretung aus dem Kreis der Prorektorinnen und Prorektoren.

3. Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor oder auf Verlangen von wenigstens vier Mitgliedern des Rektorats einberufen. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Angehörige der Hochschule beratend zu den Rektoratssitzungen beiziehen.

4. Das Rektorat strebt Einvernehmen bei der Entscheidfindung an. Wird dies nicht erreicht, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

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