216.15
CH-SG
Art. 32a Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen
III. Angehörige der Hochschule - C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen - 3. Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen
Art. 32a Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen
1. Als Absolvierende oder Absolvierender von Ausgleichsmassnahmen gilt, wer für die Anerkennung eines Diploms oder zur Festlegung der Gleichwertigkeit eines Diploms bestimmte Studienleistungen zu erbringen hat.