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216.15 CH-SG

Art. 32a Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen

III. Angehörige der Hochschule - C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen - 3. Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen
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Art. 32a Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Absolvierende von Ausgleichsmassnahmen

1. Als Absolvierende oder Absolvierender von Ausgleichsmassnahmen gilt, wer für die Anerkennung eines Diploms oder zur Festlegung der Gleichwertigkeit eines Diploms bestimmte Studienleistungen zu erbringen hat.

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