216.15
CH-SG
Art. 30 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Leistungsüberprüfungen
III. Angehörige der Hochschule - C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen - 2. Immatrikulierte Studierende
Art. 30 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Leistungsüberprüfungen
1. Leistungsüberprüfungen an der Hochschule kann absolvieren, wer immatrikuliert ist.
2. Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen sowie der Leistungsüberprüfungen werden von den für die Prüfung verantwortlichen Personen festgesetzt und von ihnen oder dem zuständigen Prorektorat eröffnet.
3. Disziplinarische Entscheide an schriftlichen Prüfungen trifft das zuständige Prorektorat, an mündlichen Prüfungen die für die Prüfung verantwortlichen Personen.
4. Die Studienordnung regelt die Einzelheiten.