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216.15 CH-SG

Art. 3 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Organe

I. Organisation
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Art. 3 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Organe

1. Organe der Hochschule sind

a) Hochschulrat;

b) Akademische Organe

1. Rektorat;

2. Rektorin oder Rektor;

3. Prorektorinnen und Prorektoren;

4.* ...

5. Konvent;

6. Rekurskommission;

7. Disziplinarkommission;

c)* Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;

d)* ...

e)* ...

f) Studentenschaft;

g) Finanzkontrolle.

2. Die Amtsdauer der Akademischen Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. August. Abweichende Regelungen sind vorbehalten.

3. Das Verfahren in den Organen der Hochschule richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965, soweit dieser Erlass keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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