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216.15 CH-SG

Art. 28 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Exmatrikulation

III. Angehörige der Hochschule - C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen - 2. Immatrikulierte Studierende
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Art. 28 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Exmatrikulation

1. Exmatrikuliert werden insbesondere Studierende, die

a)* den Austritt aus der Hochschule schriftlich erklären;

b) die Hochschule nach den Prüfungsreglementen verlassen müssen;

c) disziplinarisch vom Studienbetrieb ausgeschlossen werden;

d)* dem Studium nicht mehr nachgehen;

e)* den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.

2. Das Rektorat erlässt Vollzugsbestimmungen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet im Einzelfall.

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