216.15
CH-SG
Art. 28 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Exmatrikulation
III. Angehörige der Hochschule - C. Teilnehmende an Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen - 2. Immatrikulierte Studierende
Art. 28 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Exmatrikulation
1. Exmatrikuliert werden insbesondere Studierende, die
a)* den Austritt aus der Hochschule schriftlich erklären;
b) die Hochschule nach den Prüfungsreglementen verlassen müssen;
c) disziplinarisch vom Studienbetrieb ausgeschlossen werden;
d)* dem Studium nicht mehr nachgehen;
e)* den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
2. Das Rektorat erlässt Vollzugsbestimmungen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet im Einzelfall.