216.15
CH-SG
Art. 22 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Vereinigungsrecht
III. Angehörige der Hochschule - B. Rechte und Pflichten
Art. 22 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Vereinigungsrecht
1. Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors.
2. Statuten und Vorstand werden dem Rektorat bekannt gegeben.